Nils  Jansen
ö.b.u.v. Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken

Über mich


Kompetenzen

  • Immobilien- und Grundstückswertermittlung
  • Wertermittlung von grundstücksgleichen Rechten
  • An- und Verkaufsberatung
  • Ermittlung von Mieten und Pachten
  • Beratung rund um die Immobilie


Lebenslauf

Nach vielen Jahren als angestellter und selbstständiger Architekt habe ich berufsbegleitend an der Deutschen Immobilienakademie in Freiburg den Studiengang als Diplom Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken abgeschlossen und mich weiterhin als Sachverständiger für die Beleihungswertermittlung fortgebildet. Nachdem ich Erfahrungen im Bereich der Verkehrswertermittlung für eine Bank und in einem Sachverständigenbüro sammeln durfte, wurde ich zum 01. September 2025 von der Handelskammer Hamburg als Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken bestellt und vereidigt.


Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

  • Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt. 
  • Die Bezeichnung "Sachverständiger" allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
  • Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z.B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht oder von sonstigen Auftraggebern vorgegeben.
  • Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten.
  • Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Aber er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.
  • Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.
  • Der Sachverständigen besitzt daher eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.

Quelle: https://www.ihk.de/hamburg